Satzung der TGS
Satzung der Turngesellschaft 1886 Langenhain e. V.
kurz genannt TGS.
Verabschiedet in der Hauptversammlung der TGS am 23. Februar 2007.
§1 Name und Zweck
Die Turngesellschaft 1886 Langenhain e. V. mit Sitz in 65719 Hofheim, Stadtteil Langenhain, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowohl im Wettkampf- als auch im Breitensport. Ferner setzt sich der Verein die Förderung des Jugendsportes in allen vom Verein angebotenen Sportarten zur Aufgabe. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Verein besteht aus:
Erwachsenen Mitgliedern (ab dem 18. Lebensjahr)
sowie Jugendlichen, insbesondere Schülern/Schülerinnen und Vorschulkindern.
Nach Status unterteilen sich die Mitglieder in:
1. aktive Mitglieder
2. passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt.
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft von Erwachsenen sind:
1. der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte,
2. die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Aufnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren kann nur mit schriftlichem Einverständnis der gesetzlichen Vertreter erfolgen. Die Mitgliedschaft zählt ab dem Jahr des 15. Geburtstags. Der Vorstand ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe der Gründe abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Hauptversammlung des Vereins offen.
§5 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Ehrenmitglieder können nur auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt werden, wenn sie sich um den Verein oder die Förderung des Sports in besonderer Weise verdient gemacht haben. Der Vorschlag des erweiterten Vorstandes muss mindestens die Zustimmung von 3/4 seiner anwesenden Mitglieder enthalten. Der Beschluss der Hauptversammlung muss mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden.
Ehrenmitglied wird außerdem jedes Mitglied, das 50 Jahre dem Verein angehört.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. freiwilligen, schriftlichen Austritt:
Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
2. Ausschluss:
Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, wie zum Beispiel:
a) grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Vereinszwecke oder die Beschlüsse des Vereins,
b) ein 6 monatiger Beitragsrückstand trotz Mahnung,
c) unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten. Letzteres kann durch öffentliche Beleidigung, Streit, Zwietracht oder ein anderes Fehlverhalten begründet sein.
Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
3. Auflösung des Vereins
4. Tod des Mitglieds
§7 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmebeitrag
Als Mitgliedsbeitrag und ggf. Aufnahmebeitrag zahlt jedes Mitglied den jeweils von der Hauptversammlung festgesetzten Betrag gemäß den vom Vorstand festgelegten Regeln. Zur Finanzierung besonderer Angebote des Vereins können darüber hinaus Teilnahmegebühren erhoben werden.
§8 Wahl- und Stimmberechtigung
Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 16. Lebensjahr Stimmberechtigung in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
Die Wahl in den erweiterten Vorstand setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus, sowie eine seit mindestens einem Jahr bestehende Mitgliedschaft.
Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Hauptversammlung (HV), der Vorstand , der erweiterte Vorstand.
1.) Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) 1. Schriftführer
d) 1. Kassenwart
2.) Der erweiterte (kurz: erw. Vorstand) besteht aus:
a) den Mitgliedern des Vorstands
b) 2. Schriftführer
c) 2. Kassenwart
d) Zeugwart(e)
e) Vorsitzende/r Veranstaltungsausschuss
f) Vorsitzende/r Sozialausschuss
g) Pressewart
h) Abteilungsvorstände
Die Abteilungsvorstände, Pressewart, Zeugwart(e), wie die Mitglieder des Veranstaltungsausschusses und des Sozialausschusses werden jeweils durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Im Allgemeinen werden die Abteilungsvorstände zuvor durch die Abteilungen vorgeschlagen. Hierfür können Abteilungsversammlungen einberufen werden.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Hauptversammlung jeweils auf die Dauer von 1 Jahr gewählt bzw. bestätigt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand legt der Hauptversammlung Rechenschaft ab.
§ 10 Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenwart, der 1. Schriftführer.
Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein nach außen und bei Gericht.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in jeder Beziehung. Er beruft Sitzungen und Versammlungen ein, in denen er den Vorsitz führt bzw. die Versammlung leitet.
Der 2. Vorsitzende unterstützt ihn grundsätzlich bei der Wahrnehmung aller Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Der 1. Schriftführer führt Niederschriften und Protokolle über Sitzungen und Versammlungen und ist verantwortlich für die Verwaltung der Vereinsakten. Ferner obliegt ihm die Verantwortung für das Versicherungswesen. Der 2. Schriftführer unterstützt ihn grundsätzlich bei der Wahrnehmung aller Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Der 1. Kassenwart ist verantwortlich für das gesamte Finanzwesen des Vereins. Er führt Buch über alle finanziellen Transaktionen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Er bereitet Steuererklärungen vor, sorgt für Ausgleich und Begleichung von Rechnungen, zieht die Mitgliedsbeiträge ein und verwaltet den Mitgliederbestand. Ferner bereitet er den finanziellen Rechenschaftsbericht für die Hauptversammlung vor und erläutert diesen. Der 2. Kassenwart unterstützt ihn grundsätzlich bei der Wahrnehmung aller Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Der Vorstand ist verantwortlich für die Definition der einzelnen Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstands und sorgt in Abstimmung mit den Abteilungsvorständen/Vorstandsmitgliedern für die entsprechende Durchführung. Bei Unstimmigkeit oder Unregelmäßigkeiten im erweiterten Vorstand oder in den Abteilungen ist dem Vorstand Bericht zu erstatten. Der Vorstand regelt dann entweder die Angelegenheit von sich aus oder beruft eine Mitgliederversammlung ein.
§12 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände unverzüglich dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes auszuhändigen. Als Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestimmen, das bis zur nächsten Hauptversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt.
§ 13 Hauptversammlung ( Mitgliederversammlung )
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihr werden alle Mitglieder gebeten.
- Die Hauptversammlung ist für die nachfolgend genannten Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
b. für die Fassung von Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
c. für die Wahl des 2. Schriftführers, des 2. Kassenwartes und der Kassenprüfer
d. für sonstige in der Satzung genannte Aufgaben.
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In jedem Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird von dem 1. Vorsitzenden und/oder dem 1. Schriftführer unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher durch Veröffentlichung im für die Stadt Hofheim zuständigen amtlichen Mitteilungsblatt einberufen.
Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung durch ein Protokoll. Sie müssen vom 1. Vorsitzenden unterschrieben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegengezeichnet sein.
§14 Abstimmungen der Hauptversammlung.
Sofern das Gesetz oder andere Paragraphen dieser Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder wirksam. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens fünf Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.
Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht gesetzlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften unterliegen, können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Diese Anträge müssen dem Vorstand rechtzeitig vor der Einladung zur Hauptversammlung schriftlich vorliegen, um sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen und publik zu machen.
Ein solcher Antrag ist stattzugeben, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 15 Außerordentliche Hauptversammlungen.
Der Vorstand kann von sich aus außerordentliche Hauptversammlungen einberufen, um wichtige Entscheidungen nicht bis zur turnusmäßigen ordentlichen Hauptversammlung hinauszuzögern.
Der Vorstand muss eine Außerordentliche Hauptversammlung in Monatsfrist einberufen, sobald mindestens 10% der Mitglieder dieses schriftlich verlangen.
§ 16 Kassenprüfer
Die Mitglieder wählen im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer sowie Stellvertreter für die Dauer von 1 oder 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein. Die Kassenprüfer haben das Recht die Buchführung und die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Über diese Prüfung haben sie der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Das den Kassenprüfer zukommende Prüfungsrecht erstreckt sich lediglich auf die buchhalterische Richtigkeit.
§17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Hofheim als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Stadt Hofheim hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Der Verein löst sich selbst auf, sobald die Zahl seiner Mitglieder unter 7 sinkt.
Ansonsten kann der Verein nur durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden, oder wenn 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen, vorausgesetzt, mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder haben einen entsprechenden Antrag schriftlich einen Monat vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingebracht. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
§18 Datenschutz
Der Verein erfasst, speichert und übermittelt personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse ihrer Mitglieder allein den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins entsprechend. Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte erfolgt nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Druck- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, sofern sie im Zusammenhang mit den Aktivitäten im Verein stehen.
$19 Ältestenrat
Der Ältestenrat berät den Vorstand, insbesondere bei Satzungs- Änderungen, Vereinszweck- Änderungen und
Strukturfragen sowie Ansehensfragen des Vereins, oder bzgl. des Eingehens besonderer finanzieller Verpflichtungen.
Er wird auf Vorschlag in der Hauptversammlung gewählt und sollte aus etwa 3 Vereinsmitgliedern bestehen. Seine Mitglieder dürfen kein Vorstandsamt oder Beiratsamt im Verein ausüben und müssen mindestens 5 Jahre Mitglied im Verein sein.
Die Mitglieder des Ältestenrates haben Zutritt zu den Sitzungen aller Vereinsgremien und ein Anhörungsrecht, allerdings weder Sitz noch Stimme.
Der Ältestenrat kann von jedem Vereinmitglied angerufen werden, insbesondere in Angelegenheiten mit den Organen des Vereins.
§20 Bezahlte Mitarbeiter
Der Vorstand kann unter Berücksichtigung vorstehender Regelungen zur Unterstützung bei der Bewältigung von Aufgaben des Vereins bezahlte Mitarbeiter einstellen.
§21 Gerichtsstand Für eventuelle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat (derzeit Amtsgericht Frankfurt am Main, 60256 Frankfurt).
Schlussbestimmung
Diese Satzung (§1 bis §21) wurde in der Hauptversammlung am 23. Februar 2007 beschlossen.
Dieser Beschluss erfolgte gemäß der von der bisher gültigen Satzung vorgegebenen Form.
Damit wird die alte, seit dem 10.Februar 1995 gültige Satzung unter Aufhebung aller bisherigen Statuten durch die hier vorliegende Satzung der Turngesellschaft 1886 Langenhain e.V. ersetzt.
Langenhain, den 24. Februar 2007
Der Vorstand:
1.Vorsitzender: Dr. Gisbert Quelle
2.Vorsitzender: Wilhelm-Friedrich Breunig
1.Schriftführer: Klaus Peterle
1.Kassenwart: Hans Dieter Kern